Satzung

Die Satzung des Fördervereins

"Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Schmedehausen e. V."

1. Name und Sitz
1.1.
Der Verein führt den Namen:"Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Schmedehausen e. V"
1.2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt einzutragen und führt den Zusatz "eingetragener Verein (e. V.)"
1.3. Der Sitz des Vereins ist Greven-Schmedehausen

2. Geschäftsjahr
2.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2.2. Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 31.Dezember 2003

3. Zweck und Aufgaben
3.1. Der Verein unterstützt die Förderung der Rettung von Menschen und Tieren aus einer lebensbedrohlichen Lage, die Bekämpfung von Schadensfeuern, um die drohende unmittelbare Gefahr für einen Einzelnen oder einer Vielzahl von Personen oder von Sachen abzuwenden.
3.2. Der Zweck des Fördervereins ist, die Bevölkerung der Stadt Greven, insbesondere der Bauernschaften "Schmedehausen-Hüttrup" zu informieren, dass die Feuerwehrfrauen und männer ihre Tätigkeit zum Wohle der Bevölkerung freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich zur Verfügung stellen, soweit sie dazu nach ihrer Ausbildung und ihren technischen Hilfsmittel in der Lage sind.
3.3. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Löschzuges Schmedehausen der Freiwilligen Feuerwehr Greven
3.3.1. bei der Förderung der Jugendarbeit
3.3.2. bei der Pflege der Tradition
3.3.3. von kameradschaftlichen Zusammenkünften,
3.3.4. bei der Beschaffung von Dienst- und Arbeitskleidung
3.3.5. bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und deren Unterbringungsmöglichkeiten
3.3.6. sonstiges z. B. Öffentlichkeitsarbeit bei Lehr- und Informationsveranstaltungen usw.
3.4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Löschzuges Schmedehausen der Freiwilligen Feuerwehr Greven. Den aktiven Feuerwehrfrauen und männern des Löschzuges Schmedehausen der Freiwilligen Feuerwehr Greven kann als Anerkennung für die geleistete Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung pro Übungseinheit gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss von der Mitgliederversammlung in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

4. Gemeinnützigkeit
4.1. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Schmedehausen e.V. mit Sitz in Greven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, sowie Wirtschaftsunternehmen werden, die bereit sind, den Satzungszweck zu fördern.
5.2. Juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen üben ihre Mitgliedschaft durch bevollmächtigte Vertreter aus.
5.3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
5.4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
5.5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch bzgl. des Vereinsvermögens.

6. Beitritt, Austritt, Ausschluß
6.1. Durch die schriftliche Beitrittserklärung erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
6.2. Während der Gründungsversammlung können die nicht anwesenden bisherigen Mitglieder ohne eine schriftliche Beitrittserklärung in den neu zu gründenden Förderverein übernommen werden.
6.3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich, spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen.
6.4. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (z. B. satzungwidriges Verhalten, Verstöße gegen die Interessen des Vereins, Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und Nichtzahlung des fälligen Beitrages trotz Mahnung) kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben hat.

7. Mittel
7.1. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
7.1.1. Der Beitrag wird jeweils zum 15. Januar eines Jahres fällig, bei Neuaufnahme vier Wochen nach der Aufnahme. Bei Eintrittsdatum bis zum 30. Juni eines Jahres ist der erste Jahresbeitrag zu 100%, bei Eintritt ab dem 01.Juli eines Jahres zu 50% fällig.
7.2. Weitere Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
7.2.1. Freiwillige Spenden
7.2.2. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
7.2.3. Überschüsse aus öffentlichen Veranstaltungen

8. Organe des Vereins
8.1. Der Vorstand besteht aus:
8.1.1.1. dem 1. Vorsitzenden
8.1.1.2. dem 2. Vorsitzenden
8.1.1.3. dem Kassenwart
8.1.1.4. dem Schriftführer
8.1.1.5. dem Beisitzer
8.1.2. Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich im Sinne des 3 und 4 dieser Satzung
8.1.3. Die Position des 1. oder 2. Vorsitzenden muss von dem Löschzugführer der Freiwilligen Feuerwehr Greven Löschzug Schmedehausen besetzt werden, sofern dieser ein Vereinsmitglied ist.
8.1.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederver-sammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt, eine Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der vierjährigen Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, das von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
8.1.5. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsführung selbst, er führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins, ihm obliegt die Verwaltung.
8.1.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit oder Stimmenthaltung die des 2. Vorsitzenden.
8.1.7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand, je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
8.1.8. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
8.1.9. Der Schriftführer nimmt über alle Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, das von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.Bei Abwesenheit des Schriftführers wird das Protokoll von einem Vorstandsmitglied geführt und von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

8.2. die Mitgliederversammlung
8.2.1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
8.2.2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
8.2.2.1. die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Schriftführers und des Beisitzers.
8.2.2.2. die Wahl der Rechnungsprüfer
8.2.2.3. die Festsetzung der Beiträge
8.2.2.4. die Erörterung von Anträgen und die Beschlussfassung darüber.
8.2.2.5. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
8.2.2.6. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr.
8.2.2.7. die Entlastung des Vorstandes.
8.2.2.8. die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
8.2.2.9. die Auflösung des Vereins.
8.2.2.10. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen.
8.2.2.11. Der Vorstand hat die Mitglieder schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzuladen und gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
8.2.3. Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart dies schriftlich unter Benennung des Grundes verlangen oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Benennung des Grundes verlangt.
8.2.4. Anträge können vom Vorstand und den Vereinsmitgliedern gestellt werden und müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
8.2.5. Jede ordnungsgemäß vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.2.6. Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme., eine Vertretung ist unzulässig
8.2.7. Beschlüsse zu der Ziffer 8.2.2.9. erfordern eine Mehrheit von der Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8.2.8. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durchgeführt werden , wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen
8.2.9. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Bei Abwesenheit des Schriftführers wird das Protokoll von einem Vorstandsmitglied geführt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

9. Rechnungsprüfer
9.1. Als Rechnungsprüfer werden zwei Mitglieder des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
9.2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören und sind allein der Mitgliederversammlung verantwortlich.
9.3. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, das Rechnungswesen, die Kassenführung am Ende des laufenden Geschäftsjahres sowie das Vermögen des Vereins zu prüfen. Sie erstatten darüber in der Mitgliederversammlung Bericht und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

10. Auflösung des Vereins
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung nur der Punkt "Auflösung des Vereins" steht.
10.2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung darf nur erfolgen:wenn es der Vorstand beschlossen hat oderwenn dies von mindestens 2/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
10.3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist geheim vorzunehmen.
10.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt sein Vermögen dem Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Greven e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
10.5. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt durch den Vorstand mitzuteilen.

11. Haftung und Gerichtsstand
11.1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die anlässlich einer Veranstaltung entstehen.
11.2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Steinfurt

12. Inkrafttreten
12.1. Vorstehende Satzung vom 16.03.2003 wurde auf der Mitgliederversammlungversammlung vom 02. April 2023 geändert und beschlossen.
12.2. Sie trifft in Kraft sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen ist.

Greven-Schmedehausen, den 02. April 2023

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